Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

BaFin: Dark Patterns in Trading Apps unzulässig!

Manche treiben es zu bunt, dann kommt eben die BaFin ins Spiel. Diese sagt nun in einer Aussendung, dass Dark Patterns im Wertpapiergeschäft nicht zulässig sind!

Der Originalwortlaut dazu:

Wertpapierfirmen, die Dark Patterns verwenden, die also Schaltflächen in Apps oder auf Webseiten so gestalten, dass sie gegenüber anderen Schaltflächen schlechter wahrnehmbar sind, verhalten sich unredlich. Das Gleiche gilt, wenn sie Schaltflächen für relevante und wichtige Entscheidungsalternativen weglassen. Solche Praktiken sind im Wertpapiergeschäft unzulässig.

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Trading Apps.

Die BaFin hat Trading Apps überprüft und dabei so einiges festgestellt. Der BaFin Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch erklärte in der BaFin Aussendung, dass bestimmte Schaltflächen leuchten und besonders kontrastreich hervorgehoben werden. Andere hingegen sind ausgegraut und nahezu unsichtbar. Das sieht Pötzsch als manipulatives Benutzerschnittstellen-Design die die Kunden unterhalb der bewussten Wahrnehmungsschwelle ansprechen. Die Trading Apps wollen mit diesem Design die Kunden zu einer bestimmten Entscheidung hinführen (Traden).

Warum ist das nicht erlaubt? Dieses manipulierende Design ist:

  • unredlich
  • teilweise sogar irreführend

Damit ist das Design von manchen (vielen?) Trading Apps unzulässig nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz.

Das war aber noch nicht alles, was der BaFin aufgefallen ist. Bei vielen Trading Apps, so berichtet die BaFin, gibt es gar keine Möglichkeit zum Abbruch eines Geschäfts oder er ist kaum wahrnehmbar. Die Schaltfläche zum Geschäftsabschluss ist hingegen sehr kontrastreich gestaltet. Die BaFin sagt dazu:

„Es ist nach Angaben der Aufsicht aber wichtig, dass gleichwertige Alternativen – etwa der Abbruch eines Geschäfts –weder weniger auffällig dargestellt werden noch vollständig fehlen.“

Die BaFin stützt sich hier auf den § 63 Abs. 6 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes.

„(6) Alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, einschließlich Marketingmitteilungen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt.“

Quelle: Gesetze-im-Internet.de

In Österreich findet sich ähnliches im § 49 des Wertpapieraufsichtsgesetz.

§ 49. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen

Quelle: RIS

Von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) ist keine ähnliche Aussendung bisweilen bekannt.

Abbruch des Geschäftes – Beispiele

Hier zwei Beispiele die vielleicht von der BaFin gemeint sind? Man weiß es nicht. Es könnte (Konjunktiv!) sein, dass die BaFin Beispiele wie diese meint, wenn sie davon berichtet, dass bestimmte Buttons (Patterns) sehr kontrastreich hervorgehoben sind (Kaufen/Verkaufen), während Patterns für den Abbruch nicht vorhanden sind oder deutlich kleiner sind und weniger prominent platziert sind.

Quellen:

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