Wie gewonnen, so zeronnen, so könnte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Besteuerung von CFDs eingestuft werden. Vor Jahren hat ein Steuerzahler geklagt, warum CFD-Gewinn bei einem ausländischen Broker nach Tarif besteuert werden müssen, während ein inländischer Broker die Möglichkeit hat die CFDs mit dem besonderen Steuersatz zu versteuern. Der Kläger hat damit argumentiert, dass damit inländische Broker bevorzugt werden und dies innerhalb der EU in Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr nicht erlaubt sei.
LeitnerLeitner hat auf der Website darüber berichtet, dass es für den Kläger und somit auch für uns möglich ist die Gewinne aus CFD-Transaktionen für die vergangenen Jahre mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % zu versteuern.
Juhuu denken sich nun wohl manche, aber nicht zu früh gefreut. Mit der ökosozialen Steuerreform wurde dieser Punkt nämlich gefixt. So macht es zumindest den Anschein.Nun heißt es ab 1.3.2022 für CFDs: Auch ausländische Broker können verKESten, dazu brauchen sie aber einen inländischen steuerlichen Vertreter und allesamt haften für die korrekte Abfuhr der KESt – damit gibt es nun keine Bevorzung der inländischen Broker in Hinblick auf die Möglichkeit der KESt-Abfuhr sondern alle Broker sind gleich.
Kleines Bonmot zu dieser Geschichte: Es gab und gibt keinen einzigen Broker der die KESt freiwillig abführt für CFDs. Vielleicht ist Bitpanda mit deren Derivate auf Aktien und ETFs der erste Dienstleister in diesem Bereich der dies anbieten wird.
Quelle: LeitnerLeitner.at
Aufmerksam auf dieses Urteil machte das Kommentar von Frid.
Aus Absatz 2 lese ich, dass das Finanzamt Werbungskosten abgezogen hat.
Heißt das nicht, dass wenn der progressive Steuersatz angewendet wird, Verlustverwertung aus anderen Einkunftsarten möglich wird?
Hallo Günter,
nein, das ist nicht möglich, Verluste aus dem CFD Handel z. B. mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften gegenzurechnen.
Gruß,
Andreas