Manchmal hat man kein Glück und manchmal hat man ein Pech. DEGIRO war sehr hartnäckig in den Runden vor Gericht und wollte es anscheinend nicht so ganz wahrhaben, dass die AGB die sie für die österreichischen Privatkunden vorbereitet haben, so gar nicht für den österreichischen Markt sind. Das österreichische Recht hat DEGIRO hier ein ordentliches Echo ausgepackt.
Waren es in der ersten Verhandlungsrunde noch 44 ungültige Klauseln, waren es danach 50 und nun, rechtsgültig, 48 Klauseln die unzulässig sind in den DEGIRO Bedingungen. In einer Anfrage im alten Jahr an die Presseabteilung von DEGIRO war das Unternehmen sehr wortkarg dazu.
Das Urteil ist nun rechtskräftig und nun heißt es für DEGIRO die Klauseln für uns österreichische Kunden zu adaptieren. In den Klauseln waren lustige Dinge vereinbart wie, dass die Kommunikation mit uns Kunden grundsätzlich in englischer oder niederländischer Sprache erfolgt. Auch dass der Zugang zum Webtrader jederzeit auf unbestimmte Zeit eingeschränkt werden kann, war eine Klausel die vom OGH so als nicht gültig angesehen wurde. Auch dem Wunsch von DEGIRO, dass die Gebühren im Preisverzeichnis „von Zeit zu Zeit“ geändert werden können, war ein No-Go für den OGH. Insgesamt waren es nun also 48 Klauseln und nun heißt es für das Juristen-Team von DEGIRO sich dahinterzuklemmen und die Bedingungen in Einklang zu bringen mit dem österreichischen Recht.
Bezüglich den offenen Punkten mit der niederländischen Finanzmarktaufsicht dürfte es ebenso noch kein Ende geben, zumindest wurde von keiner der beiden Seiten etwas dazu verkündet.
DEGIRO, ach, DEGIRO. Quo vadis?