Da hat sich ein Privatanleger gedacht, er sei besonders schlau und nutzt seine Insiderkenntnis aus. Das Resultat seines Insidergeschäfts? Die österreichische Finanzmarktaufsicht verurteilt ihn zu einer Strafe von 144.900 Euro.
Was hat der Privatanleger getan?
Er hat sein Insiderwissen ausgenutzt und Optionsscheine im Wert von 92.400 Schweizer Franken erworben. Sein Insiderwissen trug Früchte und der Privatanleger konnte einen Gewinn von 23.675 Euro erwirtschaften.
Die FMA ist ihm aber auf sein Treiben auf die Schliche gekommen. Da Insidergeschäfte gemäß § 154 Absatz 1 Z 1 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) in Verbindung mit Artikel 14 litera a (lit.a) der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 (MAR) aber verboten sind, gibt es jetzt diese saftige Strafe. Die Strafe von 144.900 Euro ist mehr als das 6fache des erzielten Gewinns!
Und? Der unrechtmäßig erzielte Gewinn in Höhe von umgerechnet 23.675 Euro wurde zusätzlich zur Geldstrafe für verfallen erklärt und eingezogen so die FMA in einer Aussendung.
Es zeigt sich, dass Insidergeschäfte wohl das Schlimmste ist, was an der Börse gemacht werden kann und die FMA hier rigoros vorgeht. Mehr als das 6fache an Strafe zu zahlen plus den Gewinn als verfallen zu erklären, das ist eine harte Sache mit sehr starker Signalwirkung.
Die Straferkenntnis ist noch nicht rechtskräftig.
Wie ist eigentlich Insiderwissen genau definiert? Wissen das nur jemand hat der in der jeweiligen Firma arbeitet? Bzw. ist dann jegliches Wissen das öffentlich zugänglich ist (Presseaussendungen, Geschäftsberichte etc.) kein Insiderwissen? Vielleicht weißt du da etwas mehr!
Dazu sagt die FMA: „Wann eine Information eine Insider-Information ist, wird in der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die mit 3.7.2014 in Kraft trat und seit 3.7.2016 anwendbar ist, definiert. Demnach gilt: Sie muss eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information sein. Sie muss mit einem oder mehreren Emittenten oder einem oder mehreren Finanzinstrumenten direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen. Sie muss geeignet sein, bei ihrer Veröffentlichung den Kurs eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Sie muss so beschaffen sein, dass ein verständiger Anleger sie wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Die Insider-Information ist im Artikel 7 MAR genau definiert. Dazu gehören… Weiterlesen »
Danke für die ausführliche Antwort! Als kleine Anekdote kann ich mich an einen Fall erinnern wo der Mitarbeiter einer Druckerei verurteilt wurde (eh relativ gering). Die haben neue Broschüren für eine Firma gedruckt (über Firmenfusion oder sonst irgendwas, jedenfalls etwas wichtiges für die Firmenentwicklung) und der Mitarbeiter hat sich natürlich gedacht das das sonst niemand weiß und Aktien von der Firma gekauft!
Ich glaube das fällt unter Insider 😉
In den 00er Jahren gabs bei der Übernahme der Brau Union durch Heineken ebenfalls einen großen Insider Skandal. Am Ende gab es aber nur wenige Verurteilungen, wie ich gerade nachlas:
https://wien.orf.at/v2/news/stories/2526147/index.html
Die Strafen dürften vor 10 Jahren noch deutlich niedriger gewesen sein als sie es heute sind.
Ich weiß nicht ob du den Podcast Marktgeflüster hörst (von Finanzfluß). Da hat dieser Prof. Goldgraf auch so einen Art „Insider Trade“ gemacht sogar noch mit gehebelten Optionen (https://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/koennten-anleger-mit-dieser-aktie-den-trade-ihres-lebens-machen-20321906.html) . Waren natürlich alles öffentliche Infos, nur wer beachtet schon solche Spezialmeldungen. Die Studie war dann wie erwartet positiv und die Moderna Aktie ist nach oben gesaust (+20% an einem Tag) und er hat durch die Hebelung einen großen Gewinn gemacht. Er hat seinen Gewinn aber eh gespendet, weil das so als Experiment für den Podcast gedacht war!