Beachte: Veranlagungen in Finanzinstrumenten sind mit Risiken verbunden und können neben den Erträgen auch zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuertes Kapitalvermögen ab 2023

Das ist ein Knaller den ich bei der Steuerberatungskanzlei TPA Group gelesen habe! Es kommen mit 1.1.2023 „Neue Aufzeichnungspflichten für nicht endbesteuertes Kapitalvermögen“. In der Textgegenüberstellung findet sich auf einmal im § 126 der Bundesabgabenordnung auf eine Aufzeichnungspflicht für „nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Bisher galt dies für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte. Nun eben auch für Kapitalvermögen die nicht endbesteuert sind.

Hier zeigt sich, dass die nicht endbesteuerten Kapitalvermögen hinzugekommen sind zum § 126 der Bundesabgabenordnung.

Im Volltext zeigt sich der § 126 in der Version ab 1.1.2023 so:

Video

Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuertes Kapitalvermögen ab 2023

Was ist nicht endbesteuertes Kapitalvermögen?

Wir kennen alle die steuereinfachen Broker, Banken etc. – diese führen für uns die Steuer in Form der Kapitalertragsteuer ab. Das ist dann endbesteuert und für uns als Kunde auch erledigt. Es gibt darüber hinaus aber auch noch andere Möglichkeiten, die unten in der Liste angeführt werden. Hierbei handelt es sich oftmals um nicht endbesteuertes Kapitalvermögen. Hier sind wir selbst dafür verantwortlich, dass die Steuern über die Einkommensteuererklärung bzw. deren Anhang E1kv (Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünftige aus Kapitalvermögen) abgeführt wird. Das passiert beispielsweise bei folgenden Sachverhalten.

  • Ausländische Broker wie Trade Republic, Scalable Capital, Interactive Brokers
  • Ausländische Zinsen wie z. B. Bigbank, Advanziakonto, …
  • P2P Zinsen
  • Crowdinvestments mit Nachrangdarlehen
  • Kryptos (Bitpanda, Binance, Coinpanion, etc.)

Bei Kryptos ist es z. B. so, dass der Gesetzgeber vorsieht, dass österreichische Anbieter steuereinfach werden sollen und damit die Kapitalertragsteuer abgeführt wird. Dies passiert vermutlich erst ab 2024.

Aufzeichnungspflicht ab 1.1.2023

Aus dem neuen Gesetz entsteht eine Aufzeichnungspflicht ab 1.1.2023 und gilt für alle Zuflüsse ab 1.1.2023. Was bedeutet Aufzeichnungspflicht? Eine Aufzeichnung zu führen, zu dokumentieren. Dazu könnte z. B. gehören:

  • Überweisungen
  • Käufe
  • Verkäufe
  • Dividenden
  • Ausschüttungen
  • ausschüttungsgleiche Erträge
  • Zinsen

Eine Dokumentation muss

  • geordnet,
  • vollständig,
  • richtig und
  • zeitgerecht

sein, so geht aus der Bundesabgabenordnung hervor.

Weitere Punkte aus den § 131 und 132:

  • Lebende Sprache
  • Alle Aufzeichnungen spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des aktuellen Geschäftsmonats (eventuell gibt es hier auch Ausnahmen wie es z. B. für jene vorgesehen ist, die nur vierteljährlich die Umsatzsteuer voranmelden)
  • 7 Jahre aufzubewahren
  • Buchung mit Beleg
  • Die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist

Welche Anforderungen hier konkret kommen steht noch in den Sternen, das sind die allgemein gültigen Rechtsvorschriften. Vielleicht gibt es für die Aufzeichnung von nicht endbesteuerte Kapitaleinkünften leicht andere Vorschriften.

Die Finanz hat natürlich auch jederzeit das Recht und die Möglichkeit einer Außenprüfung, um sich von der Dokumentation zu überzeugen.

Fazit

Für den österreichischen Steuerpflichtigen der nicht endbesteuertes Kapitalvermögen hat, kommt ab 1.1.2023 eine Aufzeichnungspflicht zu. Das ist für viele wohl eine große Herausforderung und Umstellung eine Dokumentation über die Buchungen inklusive Belege zu erstellen, das zeitgerecht. Bisher gab es keine allgemeine Verpflichtung Aufzeichnungen zu führen und auch nicht, wie diese auszusehen hat. Das konkretisiert nun die Finanz und für den Betroffenen heißt dies nun wohl einen Mehraufwand. Auf jeden Fall gibt es keine Ausrede mehr, dass es keine Unterlagen mehr gibt nach 3 Jahren oder der Anbieter nichts zur Verfügung stellt. Der Dokumentationsaufwand wird vor allem für jene steigen die bislang eher wenig und unregelmäßig dokumentiert haben.

Daher gilt es wohl zu prüfen, ob wirklich all die verschiedenen Möglichkeiten von nicht endbesteuerten Kapitalvermögen genutzt werden sollen – in Hinblick auf den Dokumentationsaufwand. Da paar Euro bei Mintos, da bisschen etwas bei Bondora, 100 Euro zum Zocken bei eToro. Lohnt sich das in Hinblick auf den Dokumentationsaufwand tatsächlich?

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22 Kommentare
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Hallo, vielen Dank für das Video. Ich hätte eine Frage zum „Buchung mit Beleg“. Mein ausländische Broker bietet keine Belege z.B. im PDF-Form zum Herunterladen. Ich kann alle Trades und Umsätze in einem bestimmten Zeitraum im Browser anschauen, bzw. nur als CSV exportieren. Kann ich davon ausgehen, dass ein Screenshot dieser Weboberfläche als Beleg ausreichen könnte?

Hallo, bin gerade über dieses Video zur Aufzeichnungspflicht gestolpert. Mich betrifft dies im Rahmen meines Scalable Kontos. Vielleicht denke ich hier zu einfach gestrickt, aber zumindest Scalable übermittelt mir ja einen Steuerreport der für Österreich ausgelegt ist. Darauf wird unveränderlich jedes Wertpapier inkl. Transaktionen angeführt. Zusätzlich gibt es den Kontoauszug den ich mir für ein ganzes Jahr ausdrucken und ablegen kann um etwaige Ein- Auszahlungen auf mein Referenzkonto nachweisen zu können (spielt aus meiner Sicht hierfür aber keine Rolle). In meinem Laienverständnis wäre somit die Aufzeichnungspflicht erfüllt, weil selbst wenn ich jetzt jede Transaktion in Excel übertragen würde, kommt am… Weiterlesen »

Hallo Andreas,

laut dem altem Gesetzestext in deinem Artikel gilt die Aufzeichnungspflicht ja schon jetzt für Einkünfte aus Vermietung. Das heißt, jeder „Ottonormalbürger“, der seine Zweitwohnung vermietet, müsste das heute schon machen, oder sehe ich das falsch? Ich kenne niemanden, der dafür eine Spezialsoftware etc verwendet (wenn er die Steuerangelegenheiten ohne Steuerberater macht). Wie siehst du das?

LG Phil

Ich habe mir § 131 BAO durchgelesen, das größte Problem für uns Kleinanleger wird die Hürde bei Verwendung von elektronischen Hilfsmittel (z.B. Excel) die Unveränderbarkeit von
Aufzeichnungen oder Einträgen sein.
Da werden wahrscheinlich spezielle Aufzeichnungsprogramme benötigt.

Das genannte Programm „Portfolio Perfermance“ ist sehr gut, jedoch meiner Meinung (ich bin kein Steuerberater) für eine
unveränderbare Aufzeichnung nicht geeignet.

Aber vielleicht kommt eine angepasste Rechtsgrundlage.

Hallo, du erwähnst im Video p2p Plattformen und das sich der Aufwand dann wohl nicht mehr lohnen wird.
Wie verhält es sich dann mit den 730€ Veranlagungsfreibetrag für Angestellte? Solange zb auf mintos die Zinsen pro Jahr unter diesem Wert bleiben muss dies ja auch nicht in einer Steuererklärung angeführt werden, oder?

Hallo Andreas, vielen herzlichen Dank für dein ausführliches Video. Dazu folgende Anmerkung und eine wesentliche Fragestellung 1) Mit der Software Portfolio Performance kann man sowohl die „Buchhaltung“ als auch den Belegnachweis (falls PP den entsprechenden PDF-Export des ausländischen Brokers importieren kann) erbringen. Ich führe dies seit etwa 2 Jahren mit ca 20 40 ETFs/Wertpapier für Smartbroker durch (mehrere hundert Wertpapiertransaktionen im Jahr). Dazu muss man das Kontenmodell im PP wie folgt aufbauen: * Jedes Wertpapier benötigt ein eigenes Konto im PP * Für jede erforderliche Kennzahl (898, 937, 998 …) der Einkommenssteuererklärung ist ebenfalls ein eigenes Konto im PP erforderlich… Weiterlesen »

@Andreas und @Stefan Den Beitrag der TPA hatte ich mir durchgelesen, habe aber den Hinweis auf die konkreten §§-Änderungen erst im Abgabenänderungsgesetz 2022 gefunden, so dass ich schlussendlich in der BAO §§ 126 Abs (2) und Abs (3) fündig wurde. Ich bin mit der Umsetzung im PP eigentlich sehr zufrieden, bzw. kenne ich sonst keine andere Möglichkeit um diese Anforderungen softwaretechnisch vernünftig und v.a. nachvollziehbar abdecken zu können. Mein Anlassfall ist Auslandsbroker Smartbroker, da kostenfreie Transaktionen sowohl im An- als auch im Verkauf (bin zwar B&H-Investor, habe aber mein ETF-Schema schon des Öfteren vollständig umgebaut und hatte 2021 daher sehr… Weiterlesen »

Nachtrag zum PDF-Import in PP:
* Es werden die Zahlenwerte sowie exakte Datum/Uhrzeit der Transaktion übernommen. Das PDF selbst wird im PP nicht abgespeichert.
* Für die Nachweispflicht muss das PDF daher weiterhin separat gespeichert bleiben.

Hallo Ben! Interessanter Kommentar! Das mit dem Konto pro Wertpapier klingt tatsächlich recht logisch! Aufwändig, aber machbar! Wo ich momentan aber noch am Schlauch stehe sind die Konten für jede Kennzahl. Könntest du das noch mal genauer ausführen, wie du die Umsätze der einzelnen WP-Konten und diese Kennzahl-Konten in PP reinrechnest? Danke und LG

Hallo Andreas, von meiner Ausbildung bin ich (Wirtschafts-) Informatiker und — wahrscheinlich wie die meisten Leser hier — kein Jurist und kein Steuerberater. Da die Gesetze prinzipiell aber FÜR uns Bürger geschrieben werden müssen 😉 hier meine rein persönliche Auslegung der BAO (gemäß RIS in der geltenden Fassung > 02.01.2023) für uns Kapitalanleger / Investoren mit Auslandsbroker. BAO § 124 … nicht zutreffend, also mir nicht bekannt dass eine explizite Vorschrift für durchschnittliche Kapitalanleger i.S. Unternehmer existiert BAO § 125 .. nicht zutreffend (Umsatz müsste größer 700 TEUR liegen und btw was ist der Umsatz bei WP-Transaktionen) Zwischenergebnis: BAO scheint… Weiterlesen »

Hi Andreas, insofern hat sich tatsächlich die „Inkonsistenz“ auch aufgelöst: Aufzeichnungen sind unterjährig und zeitnah zu führen und jährlich zu saldieren. Damit ergibt sich ein rundes Bild und ist für mich auch aus dem Blickwinkel der Finanzämter nachvollziehbar.

Gilt das auch für ein ausländisches Giro/Gehaltskonto wie ein DKB oder n26? Das würde ja alle ausländischen Anbieter ziemlich benachteiligten und vielleicht gegen den freien Warenverkehr verstoßen?

Bei Fremdwährungsgewinnen dann wohl auch, oder? Bei mir ist es konkret der Fall mit kiva.org Ich vergebe da Mikrokredite in Entwicklungsländer. Keine Zinsen, mindestens 3.50$ Spende an die Organisation pro 25$ Mikrokredit. In USD ist natürlich jeder einzelne Kredit ein Negativgeschäft, auch wenn er zurückgezahlt wird, ist ja gewissermaßen eine Spende. Gerade aktuell mache ich aber Währungsgewinne aufgrund des EURUSD-Kurses – wenn man die 3.50$ Spende ignoriert, die eigentlich faktisch Transaktionskosten sind. Sind dann wohl Kapitaleinkünfte obwohl unverzinst? Die Frage ist rein hypothetisch. Ich will damit etwas Gutes tun und helfe Menschen. Ich plane keine Auszahlungen, jeder zurückgezahlte Cent fließt… Weiterlesen »

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