Erklärungswechsel: Von Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung
18. Februar 2024
Auf einen Blick:
- Ein Erklärungswechsel ist dann nötig, wenn statt der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden möchte
- Um die Beilage E1kv „Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünftige aus Kapitalvermögen“ befüllen zu können, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
- Einkommensteuererklärung (E1) kann erst nach Abgabe und Prüfung bzw. Freischaltung durch die Finanzbehörden abgegeben werden – Verf 24 Fragebogen bzw. FINON Erklärungswechsel
Was gibt es zu lesen?
Erklärungswechsel, warum?
Die Arbeitnehmerveranlagung kurz auch gerne nur ANV genannt wird über das Formular L1 durchgeführt. Die meisten Österreicherinnen und Österreicher machen nur eine Arbeitnehmerveranlagung, jedoch kann es früher oder später einmal passieren, dass es notwendig ist einen Erklärungswechsel durchzuführen und eine Einkommensteuererklärung (E1) durchzuführen.
Die Gründe warum eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss sind vielfältig. Auf help.gv.at werden ein paar Beispiele genannt.
- Wenn zwei oder mehr Stellen Bezüge auszahlen (und hier insgesamt mehr als 11.000 bzw. 12.000 Euro ausbezahlt wurden
- Buchführende Einkommensteuerpflichtige
- Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt (Kapitalertragsteuer) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte)
Beilage E1kv – Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünftige aus Kapitalvermögen
Um dieses Formular geht es sehr oft. Dieses kann nur dann ausgefüllt werden, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Mit der Arbeitnehmerveranlagung steht dieses Beilage E1kv nicht zur Verfügung. Wann ist die Beilage E1kv notwendig? Gibt es nun also Zinserträge von Sparkonten im Ausland, Kryptowährungs-Gewinne, ein ausländisches Depot mit realisierten Kursgewinnen, Dividendenerträge, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge, so muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Es gibt eine marginale Freigrenze von 22,00 Euro im Jahr für endbesteuerungsfähige Kapitalerträge die einem besonderen Steuersatz besteuert werden können. Die ausländischen Institute melden über deren nationale Finanzämter an das österreichische Finanzamt (dank der Common Reporting Standards) die Depotstände, die Kapitalerträge, Verkaufserlöse etc.
Video
Anleitung
- Wie funktioniert der Erklärungswechsel von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung? Diese Anleitung soll dabei helfen.
Haftungsausschluss: Diese Anleitung gibt nur einen ersten Überblick und erhebt keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Ebenso muss jeder für sich entscheiden bzw. noch besser gemeinsam mit einem Steuerberater, ob ein Erklärungswechsel notwendig ist.
Tipp: Achten Sie vor einem Erklärungswechsel darauf, dass die Arbeitnehmerveranlagungen der vorangegangenen Jahre bereits abgeschlossen sind. Ansonsten müssten sie auch für diese Jahre dann Einkommensteuererklärungen durchführen!
- Schritt 1: Anmelden auf FinanzOnline
- Schritt 2: „Weitere Services“ -> „Erklärungswechsel“ (Abschnitt Erklärungen)
- Schritt 3: Ausfüllen des Formulars zum Erklärungswechsel
- Schritt 4: Formular abschicken und warten, bis das Finanzamt dem Erklärungswechsel zustimmt
Hier die 4 Schritte nochmals genauer beschrieben:
Schritt 1: Anmelden auf FinanzOnline
Melden Sie sich auf FinanzOnline an unter der Webadresse https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
Schritt 2: „Weitere Services“ -> „Erklärungswechsel“
Schritt 3: Ausfüllen des Formulars zum Erklärungswechsel
Allgemeine Angaben zur Tätigkeit
- Einkünfte: Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Art: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (§27 Abs. 3 EStG 1988)
- Genaue Bezeichnung: Hier angeben, dass z. B. ausländische Kapitalerträge zu versteuern sind
- Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: TTMMJJJJ (lassen Sie sich hier nicht irritieren, ja es geht um die Kapitaleinkünfte auch bei diesem Datum. Im Zweifelsfall geben Sie den 1.1. des jeweiligen Jahres ein)
- Ort der Berufsausübung: Geben Sie hier einfach Ihre private Adresse ein
- Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr: Wie hoch werden die Kapitaleinkünfte in diesem Jahr in etwa sein?
- Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr: Wie hoch werden die Kapitaleinkünfte im Folgejahr in etwa sein?
Die Höhe der Kapitaleinkünfte ist deshalb notwendig, damit das Finanzamt eine Vorschreibung erstellen kann. Dabei wird die jährliche Schätzung geviertelt und diese muss einmal im Quartal in Form der Einkommensteuer ans Finanzamt überwiesen werden (Die Berechnung könnte in etwa so aussehen: Voraussichtlicher Gewinn * 27,5 % Kapitalertragsteuer)
Schritt 4: Formular abschicken und warten, bis das Finanzamt dem Erklärungswechsel zustimmt
Mit dieser Information ist es dann möglich eine Einkommensteuererklärung abzugeben und natürlich auch die Beilage E1kv für die Einkünfte aus Kapitalvermögen auszufüllen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Beilage E1kv
Die folgenden Screenshots zeigen die Möglichkeiten die die E1kv Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 bietet. Hier können die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingetragen werden. Wie das aussehen könnte im Detail für ein Wertpapierdepot im Ausland, zeigt diese Seite.
Andreas von Broker-Test.at
Fragen & Kommentare
Es gibt noch etwas, was nicht klar ist? Es gibt einen Fehler im Text oder eine kleine Ergänzung? Dann nicht zögern und hier und sofort einen Beitrag schreiben.
Das Häkchen setzen, dann gibt es auch eine automatische Benachrichtigung per E-Mail, wenn ein neues Kommentar bzw. eine Antwort geschrieben wurde.
Lieber Andreas, danke für deinen Beitrag und generell für deine tolle Arbeit. Bezüglich der Einkommenssteuer hätte ich aber noch ein paar Fragen. Ich habe 2021 Gewinne aus Aktien realisiert indem ich verkauft habe. Damals habe ich aber unter 11.000€ im Jahr verdient. Wahrscheinlich ist es hier schon zu spät für den Erklärungswechsel oder? Nun habe ich ETFs und möchte diese über einen längeren Zeitraum halten, daher fällt die KeSt nur für die Dividenden an – dieser Betrag ist (aus meiner Sicht) aber so klein, dass sich der Aufwand mit Erklärungswechsel und Co nicht lohnen würde. Sehe ich das also richtig,… Weiterlesen »
Servus Martin,
von der Ferne ist es schwer abzuschätzen, wann sich etwas lohnt oder nicht lohnt. Hier ist es sicherlich ganz gut, wenn du dir selbst ausrechnest, wie viel zu hier rausholst im Jahr und setzt deinen Stundensatz an – x Stunden wirst du für die Einkommensteuererklärung benötigen x Stundensatz vs. Steuer die du rückerstattet bekommst. Dann hast du einen guten Anhanltspunkt, obs für dich Sinn ergibt.
Lieben Gruß,
Andreas
Servus Andreas,
da hast du natürlich Recht. Danke für den Tipp. Habe ich aber richtig gelesen, dass man die Einkommensteuererklärung immer nur im Folgejahr machen kann? Und sobald ich den Wechsel mache muss ich die Steuererklärung jedes Jahr machen oder? Also ich kann nicht einfach in einem Jahr so und im anderen anders machen oder?
Lieben Gruß
Martin
Du müsstest wieder zurück wechseln und das dem Finanzamt rechtzeitig bekannt geben. Klingt nach Stress 😉
Okay ja danke das habe ich mir schon gedacht… 🙂 Auch wenns „gratis“ Geld wäre zahlt es sich dann nicht aus.
Guten Tag lieber Andreas , ich habe wie hier erklärt den Erklärungswechsel durchgeführt und meine Gewinne auch versteuert. Da ich Zivildiener war und unter der Grenze verdient habe ,musste ich nichts Zahlen . Muss ich 2023 trotzdem den Betrag für meine voraussichtlich geschätzten Gewinne bezahlen den Finanzamt sich ausrechnet ? Ich weiß nicht genau wie es heißt aber ich versuche es zu schreiben. Vor dem Erklärungswechsel war es sehr einfach die Steuererklärung abzugeben um eventuell einen Betrag vom Finanzamt erhaltet am ende des Jahres . Da gab es einen Fenster und es ging fast schon von alleine . Nach der… Weiterlesen »
Du hast die Vorschreibung für die Einkommensteuererklärung erhalten und bist aufgefordert, jedes Quartal einen bestimmten Betrag vorab ans Finanzamt zu zahlen. Das musst du tun.
Wenn du jetzt aber 2023 keine Kapitaleinkünfte mehr zu versteuern hast, so kannst du das dem Finanzamt schreiben und schlüssig erklären, warum das der Fall sein wird. Dann wird das Finanzamt die Teilbeträge anpassen bzw. erlassen.
Insgesamt bin ich mir aber sehr unsicher, was du genau meinst. Speziell den zweiten Teil deiner Ausführungen verstehe ich nicht und habe hier geraten.
Gruß,
Andreas
Lieber Andreas,
bin seit April 2022 in der vorzeitigen Alterspension (aufgrund langer Versicherungsjahren) und nebenbei trade ich mit CFDs (FOREX bei CMC in Deutschland).
a) Muss ich in dem Fall ebenso einen Erklärungswechsel vornehmen?
b) Auch wenn lt. Bundesfinanzgericht für nicht verbriefte Derivate (Contracts for difference), den besonderen Steuersatz (25% bzw. 27,5%) nicht anwendbar ist sondern nur den progressiven Einkommensteuerbesteuerung anzuwenden sei?
Siehe dazu „https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1“
Schone Grüße,
Andy
Servus Andy,
die Antwort auf beide Fragen ist stets ja, du musst eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Das BMF sagt dazu:
„Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte),“
Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html#:~:text=Die%20Einkommensteuererkl%C3%A4rung%20ist%20bis%2030,%C2%A7%20134%20Abs%201%20BAO%20).
Gruß,
Andreas
Lieber Andreas, Liebe alle.
Danke für die Erklärung. Ich muss nur eine falsche Darstellung anmerken.
Nur weil man einen Erklärungswechsel vornimmt, muss man nicht automatisch Einkommensteuer vorauszahlen. Auch ausländische Kapitalerträge sind mit der dem besonderen Steuersatz 27a abs 1 estg zu besteuern. Es werden also 27,5% vom Gewinn versteuert, aber es muss nichts vorausgezahlt werden. Versteuert wird mit der Einkommensteuererklärung.
So zumindest habe ich es gelernt.
Keine Anlage- oder Steuerberatung!
Lg
Servus Dominic,
extra wegen deines Kommentars beim Finanzamt angerufen und wieder bestätigt bekommen. Wenn aus einer Einkunftsart, also auch bei Kapitalerträge, mehr als 300 Euro im Jahr erwirtschaftet werden, gibt es Vorauszahlungen.
Ist auch nicht sinnig, warum der Vermieter eine Vorauszahlung leisten muss, der Privatier der von seinen ausländischen Kapitalerträgen lebt, jedoch nicht.
Gruß,
Andreas
Lieber Andreas,
herzlichen Dank für deine wundervolle Seite! Ich hab grad den Erklärungswechsel beantragt – und dabei hat mir dein Step-by-Step echt super geholfen!
ANV hab ich bis jetzt immer alleine geschafft – ich hoff, das is dann bei der Einkommenssteuererklärung nicht viel schwieriger..
Danke nochmal und ganz liebe Grüße nach Oberösterreich
Nina
Guten Morgen Nina,
freut mich, wenn diese Seite für dich hilfreich war und dir dabei half!
Lieben Gruß,
Andreas
Hallo! Für mich ist das auch Neuland.
Ich hatte angenommen ich mache meine Arbeitnehmerveranlagung und dann als separaten Schritt die Einkommenssteuererklärung.
Jetzt habe ich die Arbeitnehmerveranlagung schon abgeschickt. Kann ich trotzdem noch den Erklärungswechsel machen? Vielen Dank!
Es ist immer entweder/oder. Beides geht nicht.
Ruf beim Finanzamt an, was jetzt die geschickteste Lösung ist. Vermutlich wirst du gegen deinen Steuerbescheid berufen müssen, damit eine E1 möglich ist.
Kurze Anmerkung, wen wer einen Erklärungswechsel machen will:
Wer noch nie eine Steuererklärung gemacht hat in AT, wird einen technischen Fehler bekommen, wenn man auf die Seite vom Erklärungswechsel geht.
Man muss dann einfach die Steuererklärung starten (von zB 2020, abgeben oder ausfüllen ist nicht notwendig) dann gehts.
Hallo Andreas,
Ich hätte noch eine kurze Frage, ob ich das richtig verstanden habe. Wenn ich bei einem nicht „steuereinfachen“ Broker handle, aber in Summe Kapitalerträge und Einkommen sowieso unter der 11.000€ Grenze bleiben, zahle ich dafür auch keine Steuern? Oder werden die Kapitalerträge unabhängig von meinem „normalen“ Einkommen mit den 27,5% versteuert, in diesem Fall müsste ich dann eine Erklärung abgeben?
Bin noch sehr neu beim Thema Steuern…
Mit freundlichen Grüßen, Johannes
Ich würde es so sehen, bin aber kein Steuerberater: Grundsätzlich sind Gewinne aus Aktien etc. mit der KESt pauschal zu besteuern, also 25 bzw. 27,5 % – läuft das über einen ausländischen Broker, so ist eine Einkommensteuererklärung ein Muss. In dieser gibt es dann jedoch die Möglichkeit nicht pauschal besteuert zu werden, sondern die Regelbesteuerungsoption zu wählen. Also ich sehe keine Möglichkeit, dass du KEINE Erklärung abgibst. Würde dies aber mit dem Finanzamt bzw. Steuerberater gegenchecken, wenn du dir unsicher bist. Was sagt das BMF zur Abgabepflicht? https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html#:~:text=Die%20Einkommensteuererkl%C3%A4rung%20ist%20bis%2030,%C2%A7%20134%20Abs%201%20BAO%20). „besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen… Weiterlesen »
Hallo Andreas,
Ich habe zwar mein Depot bei einem steuereinfachen Broker, leider aber ein Gemeinschaftsdepot. Somit wird mir zwar brav die KEST bei Gewinnen gleich eingezogen, aber bei Verlusten nicht gutgeschrieben. Muss ich in diesem Fall für den Verlustausgleich auch einen Erklärungswechsel durchführen oder kann man das auch im Zuge einer „normalen“ Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen, Christian
Hallo Christian,
leider ist auch da ein Erklärungswechsel notwendig, nur in der Einkommensteuererklärung gibts die Möglichkeit Kapitalerträge anzuführen.
Gruß,
Andreas
Hallo Andreas, also vorab einmal herzlichen Dank für diese super Seite! Das hilft wirklich sehr, um im Steuer-Dschungel besser zurecht zu kommen. Zwei (für einen Profi vermutlich sehr einfache) Fragen im Hinblick auf das Gemeinschaftsdepot hätte ich noch: 1) Mein steuereinfacher Broker (Flatex) hat ja die Steuern auf meine Gewinne schon abgerechnet. Muss ich ins Formular E1kv nun diese Gewinne erneut eintragen (damit das Finanzamt weiß, dass es etwas zum Gegenrechnen gibt), oder nur die noch nicht gegenverrechneten Verluste? 2) Nachdem ich das Depot gemeinsam mit meiner Frau besitze: Muss auch meine Frau den Wechsel machen und E1kv ausfüllen? Müssen… Weiterlesen »
Hallo Hans,
Profi bin ich keiner, bin auch nur ein Laie und verfüge über keine besonderen Steuerkenntnisse. Hab mich als Normalo durchgequält, Empfehlungen oder gar Beratungen kann ich nicht abgeben. Meine Laien-Meinung, die gibts aber natürlich, aber die ist ohne Gewähr:
ad 1) ja, die sind anzugeben, ABER nur bis zur maximalen Höhe der gegenzurechnenden Verluste.
ad 2) ja, leider, denn der automatische Verlustausgleich ist bei Gemeinschaftskonten nicht automatisch möglich. Das Finanzamt weiß nicht, wie die Besitzverhältnisse sind. 50:50, 90:10, etc. – daher liegt es an euch.
Lieben Gruß,
Andreas
Hallo Andreas,
super – vielen Dank für die Antworten.
Ich habe nun vom Broker die Aufstellung erhalten.
Da stehen nun ca. € 1.000 Gewinn einem Verlust von ca. € 300 gegenüber.
Wenn ich Dich recht verstanden habe, dann trage ich nun sowohl im Feld für die Gewinne, wie auch im Feld für die Verluste jeweils € 300 ein. Würdest Du das auch so sehen?
Und noch eine Frage: Muss/soll ich den Bericht des Brokers (auf dem die Verluste gelistet sind) dem Finanzamt mit der Erklärung mitschicken?
Vielen Dank für Deinen Rat!
Liebe Grüße,
Hans
Hallo Andreas,
mir stellt sich noch eine Frage:
Nach dem Erklärungswechsel zur Einkommenssteuererklärung (2020) erhalte ich ja auf Basis des Prognostizierten Gewinns fürs kommende Jahr (2021) eine vierteljährliche Vorschreibung, wenn ich das richtig verstanden habe.
Wie genau wird das am Ende wieder abgegolten, wenn ich am Ende von 2021 über oder unter den prognosizierten Gewinn komme? Erhalte ich dann eine Gutschrift bzw. muss nachzahlen über die neue Einkommenssteuererklärung für 2021?
Mit freundlichen Grüßen, Dominik
Servus Dominik,
wenn du eine Vorschreibung bekommst und du somit bereits Einkommensteuer bezahlt hast, wird dann mit deiner Erklärung „abgerechnet“. Wars zu viel an Vorleistung, bist du im Plus am Konto, bist du im Minus, gibts eine Nachforderung. Wenn ein Guthaben besteht, so kannst du dieses natürlich jederzeit anfordern vom Finanzamt.
Hallo Andreas,
bei mir gibt es einige Unklarheiten und vielleicht kannst du mir bitte weiterhelfen:
#) Habe ich es richtig verstanden, dass wenn ich den Erklärungwechsel mache, ich unterm Strich das Gleiche raus bekomme, als bei der ANV + Ausgleich aus E1kv?
#) Wenn ich davon ausgehe 2021 einen Verlust im Depot zu machen ich meine Einkünfte mit dem Wert der unselbständigen Arbeit angebe?
#) Wie viel aufwändiger ist die Einkommensteuererklärung im Vergleich zur ANV? Das Doppelte?
#) Kann ich im darauffolgenden Jahr wieder zur ANV wechseln?
Mfg Gerry
Servus Gerry, Ad 1) jein… grundsätzlich aber nicht, denn du gibst ja Kapitalerträge an aus E1kv die du bei der ANV nicht gehabt hättest. In deinem Falle, Verlustfalle so wie ichs lese, kommt aber das selbe raus Ad 2) Diese Frage verstehe ich nicht. Da hast du deinen Gedanken nicht verständlich zu Papier gebracht. Bitte nochmals. Ad 3) Es kommt darauf an was du in der Einkommensteuererklärung angeben musst. Ist wie zu fragen, wie lange dauert die Reparatur des Autos, wenn nicht bekannt ist, was das Auto hat und wie begnadet der Mechaniker ist. Von 10 Minuten bis mehrere Tage… Weiterlesen »
Hallo Andreas,
vielen Dank für Deine vielen Videos und Beiträge. Aus dem Thema Versteuerung bzw Steuerausgleich werde ich noch nicht ganz schlau.
Habe im letzten Jahr (2020) über Flatex begonnen in zwei thesaurierende ETFs zu investieren (mehrere Einzahlungen). Beide sind meldepflichtig und somit steuereinfach.
Hauptberuflich bin ich in einem Volzeit-Angestelltenverhältnis.
Laut meinem Flatex Konto habe ich bei beiden Konto einen „Gewinn“ von insgesamt rund 1.500 Euro gemacht, aber mir nichts auszahlen lassen.
Muss ich somit bei der Steuererklärung 2020 etwas beachten?
Wenn ja, mit welcher Besteuerung muss ich rechnen?
Danke Dir
Liebe Grüße
Steuereinfach = automatischer Abzug der KESt = Abgeltungsteuer = nichts weiter zu versteuern.
Hier ein Video von mir dazu: https://www.youtube.com/watch?v=2vVFjVIUdzs
Hallo Andreas,
Nach dem Wechsel un dem Ausfüllen der E1kv, wo kann man denn die ANV ausfüllen? Oder muss wieder zurückgewechselt werden?
LG
Gar nicht – du hast eine Einkommensteuererklärung auszufüllen. Es ist entweder – oder. Mit Kapitalerträgen hast du eben eine E1, Einkommensteuererklärung auszufüllen. Darum eben auch E1kv (Anhang zur E1 für Kapitalerträge).
Hallo,
Eine Grundverständnisfrage: Wenn ich 2020 mit Aktien gewinnbringend gehandelt habe, muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dafür ist ein Erklärungswechsel notwendig. Kann ich da noch die Werbungskosten aus dem Lohnsteuer absetzen? (Ich bin vollzeitig angestellt).
Vielen Dank
Hallo Chris,
keine Angst, hier wird dir nichts genommen, du hast natürlich diese Möglichkeit auch danach noch. Sieh es als Arbeitnehmerveranlagung DELUXE, wenn du die Einkommensteuererklärung machen darfst/musst.
Andreas
Hallo ich hab jetzt einen Erklärungswechsel durchgeführt weil ich im Jahr 2020 mit CFD und Optionen einen Gewinn von 1400€ erzielt habe. Nach meinen Informationen muss ich keine Steuern zahlen da ich ja nur 1400€ Gewinn gemacht habe also unter 11000€. Zusätzlich arbeite ich noch als Schaltschrankbauer also ich bekomme noch Einkunft von nicht selbstständig Arbeit. Wie muss ich das jetzt im Formular E1KV eintragen. Danke
Servus Moritz,
die 11.000 zählen aber aus allen Einkünften die mit Tarif besteuert werden also auch deine unselbstständige Tätigkeit zählt hier dazu 😉
Konkrete Ausfüllanleitungen und -hilfen gibt dir nur ein Steuerberater. Ansonsten heißt es sich selbst durchzukämpfen.
Dankeschön für die rasche Antwort.
Eine letzte Frage hab ich da noch beim Erklärungswechsel war ziemlich am Ende die Frage nach vorausichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr und im Folgejahr.
Bei Unterneherische Tätigekeiten hab ich das Jahr 2019 ausgefüllt weil ich ab diesem Zeitpunt Online Trade. Deshalb habe ich bei Eröffnungsjahr 0€ angegeben weil ich im Jahr 2019 keinen Gewinn erzielt habe. Und im Folgejahr hab ich die 1400€ für das Jahr 2020 angegeben. Hab ich jetzt was falsch gemacht? Danke
Denke nicht, eventuell wird das FA auf dich zukommen und für 2019 eine Erklärung einfordern. Eventuell etwas zu klären.
Hallo Andreas,
ich habe bis 2018 im Ausland (US) gearbeitet und war dort ansässig. Seit 2018 bin ich unselbständig mit Wohnsitz in Österreich beschäftigt. In 2019 habe ich von meiner ehemaligen Firma einen Bonus über $25000 ausbezahlt bekommen – frage dazu: Muss ich für dieses Jahr Erklärungswechsel machen und unter welcher Option muss ich diesen Betrag eintragen – war einmalig.
Ich gehe davon aus das ich dann im nächsten Jahr wieder auf ANV wechseln kann?
Servus Gerd,
dazu würde ich beim Finanzamt anrufen und denen das so erklären und was hier zu machen. Alternativ einen Steuerberater zu Rate ziehen, weil es ja US-Einkünfte sind.
Gruß,
Andreas
Hallo Andreas,
ich habe beim E1kV Formular gelesen, dass es sehr wohl einen Freibetrag für ausländische Kapitalerträge von 22€ gibt (Siehe Screenshot). Also muss ich unter dieser Grenze meine Kapitalerträge unter dieser Grenze nicht in der Einkommenssteuererklärung abgeben? Vielleicht weißt du dazu mehr.
Liebe Grüße Thomas
Das stimmt, die 22 Euro sind ein Freibetrag… zwar nicht viel, aber ja dann doch! 🙂
Danke für die schnelle Antwort. Ich hab nämlich deine Videos geschaut, wo du gemeint hast dass ab 1 Cent Kapitaleinkunft eine Erklärung abgegeben werden muss, deswegen wollte ich sicherheitshalber nochmals nachfragen. 😉
Eigentlich wüsste ich es ja besser, dass es diese Freigrenze gibt für endbesteuerte Kapitalerträge, aber ich verdränge sie so gerne… der Betrag ist schließlich auch schnell erreicht 🙂
Hallo Andreas, ich weiß, du bist kein Steuerberater, aber aufgrund deiner Erfahrungen, kannst du mir vielleicht weiterhelfen. Und zwar: Beziehen sich die 22€ Steuerfreibetrag rein auf realisierten Gewinne oder kann ich die Gewinne den Verlusten gegenrechnen, um so auf 0 zu kommen und somit keine Einkommenssteuererklärung abgeben zu müssen? Sprich: Szenario 1: Ich habe 100€ realisierte Gewinne, aber auch 100€ realisierte Verluste. Differenz wäre also 0. Szenario 2: Ich habe 50€ realisierte Gewinne, 50€ Dividendeneinnahmen und 100€ realisierte Verluste. Differenz wäre auch 0. Bin ich in den beiden Fällen verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, oder fällt dies unter die Kategorie ,,unter… Weiterlesen »
Servus Thomas,
auf der einen Seite wärst du unter den 22 €, auf der anderen Seite sagt das BMF, dass du grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben hast, wenn ausländische Kapitaleinkünfte. Am Ende wird das vermutlich diese Ausnahmeregelung sein.
Wenn das Finanzamt dich später auffordert (weil die Meldungen aus dem Ausland gekommen sind, du aber nichts gemeldet hast), dann musst du sowieso alles offen legen.
Gruß,
Andreas
Muss ich eine Einkommensteuererklärung schicken, wenn ich ausschließlich Verluste in den Wertpapieren (Ausland) gemacht habe?
Kann ich auf eine Einkommensteuererklärung verzichten, wenn ich ausschließlich Verluste (mit Kest- oder einkommenssteuerpflichtigen Finanzgeschäften) gemacht habe?
Wenn ja: Wie sieht es aus, wenn ich unter einem Broker (z.B. Inland) Verluste gemacht habe; und mit einem anderen (z.B. Ausland) Gewinne, netto trotzdem ein Verlust zu verzeichnen war?
(Im umgekehrten Falle: Gewinne im Inland/Verluste im Ausland, also KeSt bereits gezahlt; werde ich ja daran interessiert sein die Verluste im Sinne der Zurückgewinnung bereits bezahlter Kest zu deklarieren und komme um die Erklärung nicht herum)
Hallo Andreas, hab ich das richtig verstanden, mann muss den Erklärungswechsel(E1, E1kv) 4 mal pro Jahr ausfüllen statt einmal am Jahresende?
Danke!
Puh, wo habe ich denn das so erklärt, dass es hier gar so ein Missverständnis gibt? Du wechselst einmal die Erklärung und danach machst du deine Einkommensteuererklärung nach den vorgegebenen Fristen.
Sorry, bin ganz neu im Thema „Steuer“. Dieser Satz hat zum Missverständnis geführt: „. Dabei wird die jährliche Schätzung geviertelt und diese muss einmal im Quartal in Form der Einkommensteuer ans Finanzamt überwiesen werden“
Also der Satz ist doch in Verbindung mit dem Erklärungswechsel. Du trägst hier ein „Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr: Wie hoch werden die Kapitaleinkünfte im Folgejahr in etwa sein?“ und auf Basis dieser Angabe wird dir dann die Einkommensteuer für das Jahr vorgeschrieben inklusive den Teilbeträgen vierteljährlich die du zu zahlen hast.
Hallo,
1) was wenn ich einen „voraussichtlichen Gewinn“ von ca. 1.000€ eintrage und es werden unerwartet 50.000€?.
Wird man bei der nächsten Steuerklärung dann einfach zusätzlich zu den vierteljährlichen Teilbeträgen den aus Gewinn zu zahlenden Restbetrag nachzahlen müssen?
2) Und wenn ich plane keine Aktien zu verkaufen, keine realisierte Gewinne mache sondern einige Jahre halte, kann ich dann 0€ angeben?
3) Ergänzend zu Punkt 2: Würde eine Angabe von 0€ auch gehen, wenn bei diesen Aktien Dividenden ausgezahlt werden.
Die Angabe ist eben nur eine Schätzung und daraus eine resultierende eventuelle Vorauszahlung. Steuern werden dann aufgrund der tatsächlichen Bemessungsgrundlage berechnet.
Wenn du keine realisierten Erlöse hast, keine Dividende, Zinsen, Ausschüttungen , ausschüttungsgleiche Erträge, etc. so eben Null – nur warum machst du dann einen Erklarunfswechsel? 🤷🏼♂️
Danke für die schnelle Antwort.
Im ersten Jahr werde ich was zum Versteuern haben, aber wenn ich die Jahre inaktiv werde und nur noch Positionen halte, die keine Dividenden ausschütten, sondern erst nach zb. 10 Jahren verkaufe und erst dann realisierte Erlöse habe, würde ich den Gewinn bis dahin auf 0€ schätzen?
Also könnte ich den „Voraussichtlichen Gewinn im Folgejahr“ auf 0 setzen, wenn ich keinen Gewinn erwarte?
Wird der Vorauszahlungsteilbetrag jährlich angepasst bzw. kann man diese Schätzung selbst anpassen, oder macht man das nur einmal während dem Erklärungswechsel.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, gibt man doch beim Erklärungswechsel nur für 2 Jahre etwas an. Schätze einfach – das Finanzamt stuft dich dann ja eh ein und du kannst dagegen dann berufen und argumentieren.