Krypto Steuer Österreich
5. März 2024
Das Wichtigste in Kürze
- Krypto Steuer Reform gültig mit 1.3.2022
- Wie werden Kryptos in Österreich besteuert? Dazu gilt es folgende Fragen zu klären:
- Wann habe ich meine Kryptos gekauft?
- Bis 28.2.2021 -> Altbestand
- ab 1.3.2021 -> Neubestand
ab diesem Datum können Krypto-Assets nie mehr steuerfrei verkauft werden
Wie hoch ist die Steuer für realisierte Kursgewinne und für Krypto-Erträge? Bis 28.2.2022 Unterscheidung in:
- Wann habe ich meine Kryptos gekauft?
- zinstragende Krypto Assets: 27,5 % Sondersteuersatz
- nicht zinstragende Krypto Assets: Tarifbesteuerung (Einkommensteuer-Tabelle)
- Ab 1.3.2022: 27,5 % Sondersteuersatz
In diesem Ratgeber
Vorteile und Nachteile des neuen Krypto Gesetzes
Vorteile
- Endlich Klare(re) Regeln, Rechtssicherheit für alle Beteiligten
- Pauschaler Sondersteuersatz 27,5 % für viele vorteilhaft, alternativ Regelbesteuerungsoption
- Für Trader super
- Krypto zu Krypto Tausch gelten nicht mehr als Verkauf (auch Stablecoins)
- Verlustausgleich auch mit Aktien, ETFs & Co
- Steuerstundungsmöglichkeit durch Tausch in Stablecoins (z. B. USDC, USDT)
- Steuereinfache Plattformen kommen (spätestens 2024), genaue Regelung in Form einer eigenen Verordnung
- Für Altbestand kein „Notverkauf“ notwendig
Nachteile
- Stichtag für Altbestand lange in der Vergangenheit 28.2.2021
- 2022: 2 Monate Besteuerung nach Tarif, 10 Monate Besteuerung nach Sondersteuersatz – auf Antrag auch ab 1.1.2022 mit Sondersteuersatz möglich
- Keine 1-jährige Spekulationsfrist mehr, Für HODLer schlecht
- Fall der Freigrenzen von 440,00 bzw. 730,00 Euro bei Spekulationsgeschäften
- Steuereinfache Anbieter: Kann kein Nachweis gebracht werden, wird der halbe gemeine Wert zum Verkaufszeitpunkt als Anschaffungswert als KESt-Bemessungsgrundlage herangezogen
Keine Behaltefrist mehr
Die Behaltefrist für nicht zinstragende Krypto Assets wird ersatzlos gestrichen. Es gibt keine 1jährige Spekulationsfrist bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Für den Altbestand gilt diese natürlich noch weiter.
Es wird immer wieder gemunkelt, dass wieder eine Behaltefrist eingeführt wird bei Kapitalanlagen, doch gibt es darüber keinen politischen Konsens. Im Regierungsprogramm ist festgeschrieben, dass eine Behaltefrist für Wertpapiere erarbeitet werden soll, über eine Umsetzung ist jedoch nichts bekannt und die verantwortlichen politischen Vertreter geben sich dazu zurückhaltend (aktueller Finanzminister Magnus Brunner sagt dazu nichts, sein Vorgänger Gernot Blümel hingegen erwähnte diese immer wieder gerne ohne konkret zu werden).
Altbestand vs. Neubestand
Aufzupassen ist, wenn Krypto Assets sowohl als Altbestand als auch Neubestand bestehen. Hier ist aufzupassen, dass getrennte Wallets für Altbestand als auch Neubestand besteht. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte es passieren, dass im Verkaufsfall unabsichtlich Altbestand verkauft wird (First In, First Out Prinzip).
Kapitalertragsteuer für realisierte Kursgewinne und Krypto Erträge
Die Besteuerung mit pauschalen 27,5 Prozent ist ab 1.3.2022 gültig, bis dahin ist die alte gesetzliche Regelung in Kraft die in zinstragende (mit 27,5 % Sondersteuersatz) und nicht zinstragende (mit Einkommensteuer-Tarif) Krypto Assets unterscheidet.
Unter die Kapitalertragsteuer fallen alle realisierten Kursgewinne. Heißt wenn Bitcoin oder ein alternativer Coin gekauft und mit Kursgewinn verkauft wird, so ist der Differenzbetrag zwischen Verkauf – Ankauf mit 27,5 % Sondersteuersatz zu versteuern. Werbungskosten dürfen hier nicht berücksichtigt werden, also so wie bei Aktienkäufen. Besondere Ausnahme ist jedoch, wenn in die Regelbesteuerung optiert wird und nach Tarif besteuert wird und nicht mit der pauschalen KESt. Hier darf dann sehr wohl die Berücksichtigung etwaiger Werbungskosten stattfinden.
Auf Antrag: KESt bereits ab 1.1.2022 möglich
Auf Antrag Ausnahmeregelung für den Zeitraum 1.1.2022 – 28.2.2022 möglich, dass 27,5 % Sondersteuersatz statt Tarifbesteuerung hier zur Anwendung kommt.
Der Antrag erfolgt über die Einkommensteuererklärung 2022 und wird voraussichtlich Teil der E1kv sein, der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies kann interessant sein zur Gegenverrechnung von Gewinnen mit Verlusten (wenn Kapitalertragsteuer, dann können Gewinne/Verluste von Aktien, Fonds, etc. mit Kryptos miteinander verrechnet werden) bzw. wenn der persönliche Steuersatz in der Tarifbesteuerung höher ausfällt als 27,5 %.
Krypto Steuer Software
Wie viel Steuer muss ich zahlen? Was war eigentlich nun ein steuerpflichtiger Kauf bzw. Verkauf, ist dieser Tausch (Swap) auch steuerpflichtig? Und wie soll ich die hunderte Transaktionen über so viele Plattformen berechnen? Hier hilft eine dementsprechende Steuer-Software. Hier ein paar Möglichkeiten die es am Markt gibt.
Blockpit
Blockpit ist aus Linz. Bitpanda Nutzer können kostenlos die Krypto Steuer Software nutzen, ebenso gibt es eine kostenlose Version mit bis zu 25 Transaktionen im Jahr. Die Basic Version kostet 49 Euro pro Steuerjahr. Inkludiert sind hier bis zu 1.000 Transaktionen von Plattformen wie Bitpanda, Binance, Coinbase & Co.
- Steuerbericht & ausgefüllte Formulare
- Automatische Wallet & Börsen Updates
- NFT & DeFi Unterstützung
- Future & Margin Trading
- Unrealisierte Gewinne & Verluste
- Portfolio Tracking
- PDF Export (Beispiel)
- CSV Export
- Email Support
Cointracker
Cointracker gibt es ebenso als kostenlose Version mit bis zu 25 Transaktionen pro Jahr, danach kostet die Hobbyist Version 59 Euro mit maximal 100 Transaktionen im Jahr. Wer mehr haben möchte braucht schon Premium mit 179 Euro im Jahr an Kosten. Hier sind dann die folgenden Funktionen freigeschalten:
- 1,000 transactions
- Cost basis & capital gains
- Error reconciliation
- Margin trading
- DeFi functionality
- Tax summary by wallet
- Email support
CoinTracking
CoinTracking sieht sich als Marktführer im Crypto Portfolio Tracking und Steuer Reporting
CoinTracking analysiert die Trades und generiert so zahlreiche Informationen wie den Wert deiner Coins, den Gewinn / Verlust deiner Trades, realisierte und unrealisierte Gewinne, Auswertungen für die Steuererklärung, und vieles mehr. Mit aktuellen und historischen Preisen zu 20.253 Coins und Assets.
Der Preis für CoinTracking liegt bei 0,00 Euro bei der Free-Edition. Hier sind bis zu 200 Transaktionen möglich. Leider ist der Steuerbericht auf maximal 100 Einträge limitiert. Das Pro-Paket kostet rund 110 Euro im Jahr, monatlich bezahlbar und beinhaltet 3.500 Transaktionen.
Accointing
Mit Accointing ist eine Krypto Portfolio Übersicht inklusive Steuer Report möglich. Es ist so wie die anderen Werkzeuge eine Übersicht über alle Wallets und Broker/Börsen als auch ein Steuerreporting Tool.
Bei Accointing ist besonders interessant, dass sie sich auf Österreich spezialisieren wie Blockpit. Das zeigt der folgende Satz auf der Website:
In Zusammenarbeit mit BDO Österreich und Enzinger STB wird sichergestellt, dass der Report immer den neuesten gesetzlichen Richtlinien entspricht und dir eine sichere Lösung für die Deklaration deiner Krypto-Assets bietet.
Auch bei Accointing gibt es einen kostenlosen Zugang mit bis zu 25 Transaktionen im Jahr. Beim Paket Hobbyist sind bis zu 500 Transaktionen inkludiert und kostet 79,00 Euro im Jahr. Interessant ist bei Accointing, dass es eine 30-Tage-Geld-zurück Garantie gibt.
Koinly
Koinly berechnet die Kryptowährung-Steuern und hilft dabei, diese für das nächste Jahr zu senken, so das Werbeversprechen von Koinly. Mit der Software gibt es einen Kapitalgewinn- & Einkommensbericht, Vermögenssteuerbericht (ICTax) für die Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz. In der Koinly Software gibt es die Anzeige des Gesamtbestandes und Portfoliowachstums im Laufe der Zeit, für die Wallets und Konten. Ebenso ist es möglich eine Übersicht über den Wert der aktuell investierten Coins zu sehen und eine Einkommensübersicht. Mit Koinly gibt es so einen Überblick über die Einkünfte aus Mining, Staking, Lending und anderen Krypto-Einnahmen.
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Mining
Unter Mining versteht der Gesetzgeber alles was im Bereich der Blockerstellung fällt. Sowohl Proof of Work als auch Proof of Stake sieht der Gesetzgeber als Mining an, also jede Leistung zur Transaktionsverarbeitung, wenn ein Block erstellt wird.
Die Mining Rewards sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entstehen bei diesem Mining Vorgang Kosten, so können diese nicht abgezogen werden. Auf Antrag ist es jedoch möglich in die Regelbesteuerung hier zu optieren und hier ist es dann möglich Werbungskosten abzuziehen (dies ist z. B. ein Unterschied zu Aktien & Co, hier besteht das Verbot des Abzugs von Werbungskosten auch in der Regelbesteuerung).
Mining Pools sind vermutlich auch unter Mining im Sinne des Gesetzgebers einzuordnen.
War man bislang stets der Meinung, dass Mining grundsätzlich eher einem Gewerbebetrieb zuzuordnen ist, geht man mit dem neuen Gesetz nun einen guten und intelligenten Weg. Hier heißt es nun, dass ein Gewerbebetrieb nur dann vorliegt, wenn die Tätigkeit und Art und Umfang dem einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht.
All jene die Einkünfte erhalten die mit Mining (Blockerstellung) erzielt wurden, gilt auch hier die Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Es ist hier grundsätzlich unerheblich welche konkrete Technologie hier verwendet wird bzw. welcher Konsensalgorithmus für diese Vorgänge benutzt werden. Auch die Verwendung von Miningpools fällt hier rein. Auch das Betreiben einer Masternode fällt hier darunter.
Alle Einkünfte aus Mining die in diesen Bereichen anfallen sollen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, so die Idee des Gesetzgebers und damit mit 27,5 % KESt endbesteuert werden. Zeitpunkt der Besteuerung ist der Zuflusszeitpunkt.
Ergibt sich nach dem Zufluss bis zur Veräußerung des Assets ein realisierter Kursgewinn, so ist natürlich auch dieser zu besteuern.
Lending
Unter Lending versteht der Gesetzgeber die Überlassung von Krypto Assets. Dafür gibt es eine Art Krypto-Zins. Dieser wird zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits besteuert, so wie es im Mining Bereich der Fall ist. Auch DeFi-Lending gehört hier mit dazu. Hier schreibt der Gesetzgeber:
„Andere Vorgänge, die in der Praxis oftmals ebenso undifferenziert als „Staking“ bezeichnet werden, wie etwa das Bereitstellen von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools (im Rahmen sogenannter „Decentralized Finance“-Vorgänge), stellen kein Staking im Sinne der Ausnahmebestimmung dar. Ein solches Übertragen von Kryptowährungen soll zu Einkünften im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 1 führen.“
Kontrolliert also ein Dritter das Handelsgeschehen, so wie es eben bei DEX (dezentralen Exchanges) der Fall ist, wird der Krypto-Ertrag mit Zugang besteuert.
Lending sind „Kryptozinsen“ die im Rahmen eines Verleihens erzielt werden. Die Anschaffungskosten entsprechen hier dem gemeinen Wert zum Erwerbszeitpunkt. Diese müssen mit Zufluss versteuert werden und bei späterer Veräußerung sind diese zukünftigen Wertveränderungen als Einkünfte zu erfassen.
Zeitpunkt der Besteuerung ist der Zuflusszeitpunkt.
Ergibt sich nach dem Zufluss bis zur Veräußerung des Assets ein realisierter Kursgewinn, so ist natürlich auch dieser zu besteuern.
Beispiel: Wird die Kryptowährung überlassen und gibt es dafür Einkünfte in der Höhe von 0,1 BTC zu einem gemeinen Wert von 5.700 Euro am 1.4.2022 so ist für diesen Zufluss 27,5 % KESt zu zahlen, was 1.567,50 Euro sind.
Ausnahme: Sind es private Sachdarlehen, also Kryptodarlehen im Sinne von P2P, dann unterliegen diese Kryptozinsen weiterhin der Regelbesteuerung (also Einkommensteuer). Wo genau diese Grenze zu ziehen ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es ist hier zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber hier noch nachzieht.
Staking
Staking, so der Gesetzgeber, betreiben diejenigen die nur seine Coins zur Verfügung stellen. Im Fall von Staking ist im Unterschied zu Mining und Lending nicht zum Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich wenn verkauft wird. Bei zentralen Systemen (CEX, Centralized Exchanges) wie bei Binance, Coinbase, wo ein Dritter das Handelsgeschehen kontrolliert, sieht der Gesetzgeber das als Staking an.
Wenn Staking betrieben wird, so ist der Anschaffungskostenansatz mit Null anzusetzen und im Fall des Verkaufs der gesamte Erlös zu versteuern. Heißt wenn z. B. eine Kryptowährung durch einen Airdrop, Bounty oder durch Staking zugeflossen sind, dann sind diese mit 0,00 Euro angeschafft worden und im Falle des Verkaufes ist die diese Differenz zum Verkaufserlös mit der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer zu versteuern.
Beispiel: Durch Staking erhältst du am 1.3.2022 Krypto-Asset Anteile und der Wert am 1.3.2022 liegt hier bei 10 Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses. Die Steuerpflicht entsteht jedoch erst beim Verkauf dieser zugeflossenen Krypto-Asset Anteile. Passiert der Verkauf am 1.10.2022 zu einem Wert von 12 Euro so ist die Steuerpflicht wie folgt zu berechnen: 12 Euro Verkaufserlös – 0 Euro Anschaffungskosten = 12 Euro * 27,5 % KESt = 3,30 Euro Steuerpflicht
Was zählt als realisierter Verkauf?
Nahezu jeder Tausch eines Krypto-Assets zählt als Verkauf. Wenn zwischen Einkauf und Verkauf ein Gewinn entsteht, muss dieser mit 27,5 % besteuert werden. Folgende Fälle zählen als Verkauf:
- Tausch von Krypto zu Fiat
- Tausch von Krypto zu Edelmetallen
- Tausch von Krypto zu Aktien, ETFs, Derivate
- Einsatz als Zahlungsmethode (z. B. Online Shopping aber auch im Offline Shopping)
- Einsatz einer Zahlungskarte (z. B. Binance Card, Coinbase Card, Bitpanda Card) zur Bargeldbehebung oder in Form einer Zahlung (gleich ob online oder offline)
Die einzige Ausnahme wo ein Tausch einer Kryptowährung keine Steuerpflicht mehr auslöst ist der Krypto zu Krypto Tausch. Mehr dazu hier:
Krypto zu Krypto Swap kein Verkauf mehr
Wer von einem Krypto Asset in ein anderes Krypto Asset tauscht, das soll in Zukunft kein Verkauf mehr sein. Das würde sich damit grundlegend ändern! Auch Stablecoins gelten hier als ein steuerfreier Krypto-zu-Krypto Tausch.
Verlustausgleich
Ein Verlustausgleich soll auch möglich sein und das Besondere daran ist, dass dieser auch mit Aktien, ETFs & Co stattfinden kann. So die Idee, so im Entwurf. Damit sind Verluste aus Krypto Trading mit Gewinnen aus Aktien Trades gegenzurechnen und natürlich auch gegen Dividendenzahlungen, Ausschüttungen und natürlich auch ausschüttungsgleiche Erträge.
Beispiel: Im Jahr 2023 wurden Verluste aus Krypto Trading in der Höhe von 1.000 Euro realisiert. Gleichzeitig gab es im selben Jahr realisierte Kursgewinne bei Aktien über 800 Euro, zugeflossene Dividenden über 500 Euro und bei einem ETF wurden ausschüttungsgleiche Erträge für 200 Euro abgeführt. So wurde 2023 Kapitalertragsteuer von 27,5 % für 1.500 Euro bezahlt während es Verluste von 1.000 Euro gegeben hat. Unterm Strich ist nur Kapitalertragsteuer für 500 Euro abzuführen (1.500 – 1.000 Euro). Die Geltendmachung ist in diesem Fall wohl über die Einkommensteuererklärung zu machen, außer es handelt sich hier um lediglich einen inländischen depotführende Stelle/Krypto-Dienstleister.
NFTs
NFTs fallen nicht unter den Begriff der Kryptowährungen. Hier bleiben die bisherigen steuerlichen Regelungen. Dies bedeutet, realisierte Gewinne fallen unter Tarifbesteuerung und nach Behaltefrist von einem Jahr, nicht mehr steuerbar.
Der Gesetzgeber sagt hier zu NFTs:
„Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (z. B. Wertpapiere, Immobilien);“
Wegzugsbesteuerung
Manche kommen nun auf das Gedankenspiel, hey, ich ziehe einfach weg und zahle keine Steuern! Nachdem es Kapitalerträge werden sollen, wird das aber steuerlich nicht so einfach, denn in Österreich gibt es seit vielen Jahren so etwas wie eine Wegzugsbesteuerung. Der Gesetzgeber hat vor rund 10 Jahren die Entstrickungsbesteuerung (Wegzugsbesteuerung) EStG § 27 Abs 6 Z 1 EStG; EStR 2000 Rz 6147 – 6158c entdeckt. Wenn der Staat Österreich das Besteuerungsrecht von Kapital verliert, so ist dies in der Regel als Veräußerung einzustufen und Kapitalertragsteuer zu bezahlen. Als fiktiver Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Wegzugs. Der Wegzug ist der Bank bzw. dem inländischen Krypto-Dienstleister anzuzeigen bzw. selbst in der Steuererklärung.
Ein Besteuerungsaufschub kann beantragt werden, wenn in ein anderes EU/EWR Land gezogen wird oder das Wirtschaftsgut unentgeltlich an eine andere Person in der EU/EWR übertragen wird.
Bitpanda steuereinfach - seit 2024
Die österreichischen Krypto Dienstleister werden steuereinfach seit 2024. So will es das Gesetz und seit 2024 ist Bitpanda, Coinfinity, Kurant und auch 21bitcoin steuereinfach.
Die Kryptowährungsverordnung regelt die Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen.
Fall der Freigrenzen: 440 Euro bzw. 730 Euro
Für steuerpflichtige Spekulationseinkünfte gibt es eine jährliche Freigrenze von 440,00 Euro. Hat man nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte, so erhöht sich die Freigrenze sogar auf 730,00 Euro. Diese Freigrenzen fallen nun, denn Kryptowährungen fallen nicht mehr unter Spekulationseinkünfte sondern unter die Kapitalerträge. Bei den Kapitalerträgen gibt es eine jährliche Freigrenze von 22,00 Euro.
Was ist eine Freigrenze? Eine Freigrenze bedeutet, dass die Einkünfte steuerfrei bleiben, wenn die Grenze unterschritten wird.
Fazit
- Ab 1.3.2022 ist das neue Krypto Gesetz gültig
- bis 28.2.2022 noch Besteuerung nach Tarif (Einkommensteuertabelle) für nicht zinstragende Assets
- Ab 1.3.2022 alles pauschal mit Sondersteuersatz von 27,5 %
- Für 2022: 2 Monate Tarifbesteuerung, 10 Monate Sondersteuersatz von 27,5 %, auf Antrag möglich, dass bereits ab 1.1.2022 nach Sondersteuersatz 27,5 % besteuert wird
- Trader werden mit den neuen Regeln bevorzugt, HODLer werden benachteiligt
- Es gibt keine 1-jährige Spekulationsfrist mehr (gilt dann nur noch für Altbestand, dass nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden kann)
- Fall der Freigrenzen von 440,00 bzw. 730,00 Euro mit Wechsel von Besteuerung nach Spekulationseinkünften zur Kapitalertragsteuer
- Altbestand
- Altbestand alles was bis 28.2.2021 gekauft wurde
- Verkauft man bis 28.2.2022 wird der progressive Einkommensteuertarif fällig (bei nicht zinstragenden Krypto Assets), auf Antrag bis 31.12.2021
- Neubestand
- Ab 1.3.2022: 27,50 % Sondersteuersatz für alle Krypto Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen ab 1.3.2022
- bei steuereinfachen Krypto-Dienstleistern
- 2022 und 2023 freiwillig KESt für den Kunden abführen
- 2024 verpflichtend KESt für den Kunden abführen
- wenn selbst zu versteuern, ab 1.3.2022 (oder auf Antrag ab 1.1.2022:
- verpflichtend Sondersteuersatz
- bei steuereinfachen Krypto-Dienstleistern
- Ab 1.3.2022: 27,50 % Sondersteuersatz für alle Krypto Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen ab 1.3.2022
- Steuereinfachheit von österreichischen Anbietern wie z. B. Bitpanda kommt (2022 und 2023 freiwillig, ab 2024 verpflichtend)
- Erträge aus Lending, Staking, Mining 27,50 % Sondersteuersatz
- Krypto zu Krypto Swap kein Verkauf mehr (Stablecoins inklusive)
- Kein Abzug von Werbungskosten mehr möglich, außer es wird die Regelbesteuerung angewendet (Regelbesteuerungsoption)
- Verlustausgleich auch mit Aktien & Co möglich – „alles was mit 27,5 % Sondersteuersatz besteuert wird“
Weiterführende Links:
Hallo Andreas!
Ich habe eine Frage zur Besteuerung von Gewinnen aus Altbestand. Muss ich die in die progressive Steuerberechnung als Einkommen hinzurechnen oder sind die steuerfrei. Habe ich das richtig verstanden, dass wenn ich zwichen 1.3.2021 und 1.3.2022 verkauft habe müsste ich in die progressive Versteuerung gehen?
Dies ist mir nicht ganz klar für mich.
Danke für’s Durchlesen und Helfen.
LG Patrick
Wenn man sich mit beispielsweise 1 btc altbestand mit trading auf 2 btc hinauftraded in einen stablecoin tauscht, 1 jahr wartet und die dann anschließend zu eur umtauscht fallen dann steuern an?
Wenn der Altbestand verkauft ist, ist der Altbestand verkauft. Der Rest ist dann alles unter dem neuen Regime mit Neubestand. Ein „hinauftraden“ gibt es steuerrechtlich nicht sondern es wird jede Realisierung betrachtet und bewertet.
Ich habe als Mt.Gox-Creditor meine 2013/14 gekauften Altbestand-Bitcoins nach zehn Jahren erhalten und im Juli verkauft, damit sind das ja Altbestandbitcoins, da ich sie ja länger als 1 Jahr hatte, klarerweise als Mt.Gox-Creditor, da Mt.Gox am 28.2.2014 Insolvenz anmeldete nach dem Inside Job und/oder Hack. Unter welchem Punkt bzw. wie trage ich das in meiner österreichischen Steuererklärung ein? Steuern muss ich ja darauf nach 10 Jahre unfreiwilligem HODLing nicht mehr zahlen und Steuerunterlagen muss man nur 7 Jahre aufbewahren, damit ist diese Frist auch überschritten, oder?
HI Andreas, hast Du meine Frage gelesen? Die Mt.Gox-Coins, die ich 2013/14 kaufte und nach dem Civil Rehabilitation-Prozess dieses Jahr wieder erhielt, soweit nach dem Hacker-Angriff, der Mt.Gox crashte, eben noch teilweise vorhanden, also der Bruchteil der ursprünglichen Coins, den ich als Entschädigung wieder erhielt, ist eh steuerfrei verkaufbar, oder? Wie und wo trage ich das in meiner Steuererklärung genau ein?
Servus HowBe,
du möchtest von mir eine konkrete Handlungsaufforderung die ich im Bereich der Steuerberatung sehe. Die darf ich nicht erbringen.
Gruß,
Andreas
Nein, mir wäre es nur, wie dem Herrn („Richard“) darunter, eigentlich um eine generelle Auskunft gegangen, für alle österreichischen Mt.Gox-Fälle (deren BTC-Käufe ja alle schon über 7 bzw. über 10 Jahre zurückliegen), bzw. einfach wo (in welchem Feld bzw. wie) man Altbestand-BTC-Verkäufe in der österreichischen Steuererklärung vermerkt, das würde mir schon absolut helfen, keine konkrete Steuerberatung zu meinem Einzelfall.
An Richard war die Auskunft “1.3.3. Einkünfte aus verbrieften Derivaten (§ 27 Abs. 4; insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug” ja auch kein Problem und da sollte rechtlich kein Unterschied sein, ob Du diese Antwort zu einem Derivat, oder einem Altbestand-BTC-Verkauf gibst.
HowBe, ich glaube du benötigst einschlägige Steuerberatung, denn ich verstehe schon grundsätzlich nicht, warum du Kryptowährungsaltbestand versteuern willst.
Dein Fall scheint komplex zu sein und ich kann ihn leider nicht erfassen, daher meine dringende Empfehlung und Bitte, such dir eine einschlägige Steuerberatung der du deinen Fall schilderst und dir bei der Erfassung, Dokumentation und gegebenfalls Versteuerung hilft und unterstützt.
Hallo, vielen Dank für die vielen, vielen Versuche, diese ganzen Monster zu zähmen 🙂
Ich investiere in Krypto über einen Bitcoin-ETN (ausländischer Broker). Wie sind die Gewinne hieraus zu versteuern? Gilt das als Nichtmeldefonds (also 90 % Jahresgewinn bzw. 10 % Fondswert), oder wird das wie physisches Krypto mit 27,5 % des Gewinns behandelt? Ein User auf reddit (https://www.reddit.com/r/FinanzenAT/comments/1bc5ck5/comment/kudsl5b/) meint, er habe einen ETN bei flatex, und die behandeln den noch einmal anders, als Zertifikat = verbrieftes Derivat und ziehen bei Gewinnen lediglich die 27,5 % ab. Weißt du da zufällig Näheres?
Servus Richard,
pauschale Aussagen sind immer schwer zu treffen, so ganz ohne ISIN. Der verlinkte Beitrag ist anscheinend ein ETC und somit ein Zertifikat und als solches dann ein Derivat, welches verbrieft scheint. Somit wäre es mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % zu besteuern.
Nachdem es da draußen aber ganz viele Angebote gibt, kommt es immer auf die genaue Ausgestaltung an und wie es dann zu besteuern wäre.
Gruß,
Andreas
Servus Andreas,
danke für deine Antwort!
Sorry für das „Verheimlichen“ der ISIN -> bin ein Anfänger, der sich langsam erst (viel durch diese Website) durch das Dickicht kämpft.
Solltest du noch Lust & Liebe haben, das nachzuschauen und eine Einschätzung zu treffen: CH1199067674
So oder so danke noch einmal und lieben Gruß
Richard.
PS: Ich glaube, die 27,5 % sind letztlich recht klar.,Spannend ist für mich, ob es Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen oder Einkünfte aus verbrieften Derivaten oder Einkünfte aus Investmentfonds sind.
Ich würde meinen „1.3.3. Einkünfte aus verbrieften Derivaten (§ 27 Abs. 4; insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug“
Vielen Dank für deine Einschätzung, lieber Andreas, und liebe Grüße!